Cannabis-gesetz

(Cannabisgesetz)

Bitte beachten!

 

Liebe Vereinsfreundinnen und Vereinsfreunde,

seit dem 1. April ist der Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Hier ein wichtiger Hinweis für uns als Sporttreibende.

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) Vom 27. März 2024

 

§ 5

Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Ein Konsum ist also auf, in und im Umfeld von Sportanlagen verboten.Ich bitte dies zwingend zu beachten..

 

Mit sportlichen Grüßen

 

Michael Krause

1. Vorsitzender

TV Germania 1876 Kaiserau e.V.

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