Satzung des TVG Kaiserau e.V.

 § 1 Name, Sitz, Vereinsregister und -farben, Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden 

  1. Der im Jahre 1876 in Kaiserau (heute: Kamen, Ortsteil Methler) gegründete Verein führt den Namen „TV Germania 1876 Kaiserau e.V.“ (kurz genannt: „TVG Kaiserau“).

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 59174 Kamen-Methler.

  3. Der Verein ist unter der Nr. 10054 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

  4. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß. Der Farbton Grün ist definiert mit HKS 57.

  5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Turnerbund und im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen. Eine Mitgliedschaft in etwaigen anderen vom DSB anerkannten Fachverbänden muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports allgemein und insbesondere die Förderung des Kinder- und Jugendsports.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und die Pflege von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege verwirklicht.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um nachgewiesenen Auslagenersatz bzw. eine Auslagenpauschale gem. Gemeinnützigkeitsrecht VO 2007 oder als Vergütung für Übungsleitertätigkeiten.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Verein ist parteipolitisch, ideologisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  1. Wer Mitglied werden will, erklärt dies durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  3. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen wirksam. Die Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein sind für das laufende Quartal zu erfüllen.

  4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung nur von der Mitgliederversammlung aus dem Verein aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
     a)   Erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
     b)   Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
     c)   Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
     d)   Grobes unsportliches Verhalten
     e)   Unehrenhaftes Verhalten

    Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen

  5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands und der Abteilungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
     a)   Verweis
     b)   Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

    Der Bescheid über die Maßregelung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie ggf. außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.

  1. Einzelne Abteilungen können von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins ermächtigt werden, eigenständig Abteilungsbeiträge zu erheben. Diese Beiträge werden sodann von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung beschlossen.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

  1. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, an den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Es können von der Mitgliederversammlung alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.

  4. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der geschäftsführende Vorstand (kurz: der Vorstand)

  3. der erweiterte Vorstand

  4. der Beirat (Ältestenrat)

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und sollte möglichst im I. Quartal durchgeführt werden.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    a)  der Vorstand beschließt,

    b)  dies mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Form einer Veröffentlichung in der Lokalpresse mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Es wird auf das Datum der Versammlung und ihre Wichtigkeit hingewiesen.

  4. Ferner sollen in den Vereinsaushängekästen und auf der Homepage des Vereins jeweils besonders auf die Versammlung hingewiesen und die Abteilungsleiter zeitig über die Versammlung informiert werden.

  5. Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung in den Aushängekästen sowie den Abteilungsleitern bekanntzugeben, die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

    a)  Bericht des Vorstands

    b)  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    c)  Entlastung des Vorstands

    d)  Wahlen (soweit erforderlich)

    e)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.

  8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  9. Anträge an die Versammlung können von jedem Mitglied, vom Vorstand, vom erweiterten Vorstand und von den einzelnen Abteilungen gestellt werden.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann jedoch nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. 

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand (Vorstand)

  1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Geschäftsführer(in).

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der ersten Vorsitzende ausüben.

  3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

  4. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind, er hat jedoch die Verpflichtung, den erweiterten Vorstand über seine Tätigkeiten und Beschlüsse zu informieren. 5.

  5. Der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter, der/die Geschäftsführer(in) sowie der/die Schatzmeister/in haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse teilzunehmen. 6.

  6. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Behandlung von Anträgen aus dem erweiterten Vorstand, Beschlüsse über Einzelausgaben gem. Geschäftsordnung und Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. 

§ 9 Erweiterter Vorstand

  1. Zum erweiterten Vorstand gehören:

    • die Mitglieder des Vorstands
    • der/die Pressewart(in) (Öffentlichkeitsarbeit, Homepage-Pflege etc.)
    • der/die Sozialwart(in)
    • der/die Protokollführer(in)
    • der/die Jugendleiter(in)
    • die Abteilungsleiter(innen)
    • der/die IT-Beauftragte
  2. Der erweiterte Vorstand tritt turnusmäßig auf Einladung des Vorstands zusammen, er ist insbesondere für Fragen grundsätzlicher Bedeutung, Vorbereitung der Jahreshauptversammlung u.a.m. zuständig.
  3. Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  4. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand laufend über die im Vorstand getroffenen Entscheidungen unterrichtet.

§ 10 Beirat (Ältestenrat)

  1. Der Beirat wird von der Hauptversammlung gewählt. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Mitglieder des Beirats dürfen nicht jünger als 40 Jahre sein.

  2. Dem Beirat gehören zusätzlich automatisch alle Ehrenmitglieder an. Soweit eine Ehrenvorsitzende(r) vorhanden ist, führt diese(r) den Vorsitz. Ist dies nicht der Fall, wählen die Beiratsmitglieder den/die Vorsitzende(n) aus ihren Reihen. Der/die Vorsitzende des Beirats ruft den Rat nach Bedarf zusammen.

  3. Der Beirat gibt sich seine Satzung selbst und bestimmt die Verfahrensordnung. Beschlüsse sind mit ihren Begründungen schriftlich niederzulegen. Der Vorstand ist hierüber zu informieren.

    Dem Beirat unterliegen bestimmte Aufgaben wie:
    a) Entscheidung über Berufungsanträge vom Vorstand ausgeschlossener Mitglieder
    b) Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Vorstandsmitglieder
    c) Ehrensachen und Beschwerden, die ihm vom Vorstand angetragen werden

  4. Behandelt der Beirat einen Fall, der die oben genannten Punkte betrifft, ist seine Entscheidung endgültig und bindend. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilzunehmen.

  5. Die Mitglieder des Beirats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 11 Abteilungen

Die im Verein betriebenen Sportarten werden in entsprechenden Abteilungen durchgeführt.

Aufgaben und Zuständigkeiten sind in der Geschäftsordnung hinterlegt und umfassen die Abteilungen sowie die anderen Ehrenämter im Verein.

Alle Abteilungsleiter(innen) werden als besondere Vertreter gem. § 30 BGB für den Verantwortungsbereich ihrer jeweiligen Abteilung bestellt. Die Vertretungsmacht eines/einer Abteilungsleiters(in) erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die in der jeweiligen Abteilung gewöhnlich vorkommen. 

Der/die Abteilungsleiter(in) haftet im Innenverhältnis für alle Schäden, die durch vorgenommene Handlungen und Rechtsgeschäfte innerhalb der jeweiligen Abteilung gegenüber dem Gesamtverein eingetreten sind.

Zwecks Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der jeweiligen Abteilungen kann der Vorstand eine vierteljährliche Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben verlangen und im Zweifelsfall die entsprechenden Belege hierzu einsehen. 

§ 12 Weitere Gremien und Ausschüsse 

  1. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben weitere Gremien sowie Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

  2. Hierzu zählen insbesondere:
    • Der Sportausschuss, ggf. untergliedert nach Breiten-, Freizeit- und Wettkampfsport
    • der Rechts- und Finanzausschuss
    • der Vereinsjugendausschuss, u.a. auch zuständig für den Jugendsport
    • der Festausschuss
  3. Diese (und ggf. noch weitere) Gremien und Ausschüsse geben sich für ihre Tätigkeit jeweils eine Geschäftsordnung.

  4. Die Ausschüsse sind berechtigt, sich auch der Hilfe von nicht-vereinsangehörigen Sachver-ständigen zu bedienen. 

§ 13 Wahlen, Protokollierung der Beschlüsse

  1. Die Mitglieder des Vorstands und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der/die Nachfolger(in) gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei wechselnd pro Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstands sein.

  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des erweiterten Vorstands, der Ausschüsse und Gremien sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter(in) und dem/der von ihm/ihr bestimmten Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassen- und Inventarprüfung

Die Kassen- und Bankbestände, sämtliche Einnahmen und Ausgaben und das Vereinsinventar werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer geprüft.

Dabei haben die Prüfer auch insbesondere darauf zu achten, dass ggf. in den einzelnen Abteilungen bestehende Kassen- und Bankbestände Vermögen des Gesamtvereins und in der Gesamtrechnung zu berücksichtigen sind.

Bei der Kontrolle des Vereinsinventars wird die vom Gerätewart vorzulegende Inventarliste auf Vollständigkeit überprüft.

Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des/der Schatzwarts(in) sowie des Vorstands. 

§ 15 Ehrenmitglieder 

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. In der Geschäftsordnung sind die Ehrungen und deren Vorgehensweisen durch eine Ehrenordnung und einen Ehrenkatalog definiert. Den Ehrenmitgliedern werden entsprechende Ehrenteller verliehen.

Ehrenmitglieder, die 50 Jahre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben und mindestens 68 Jahre alt sind, brauchen keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 16 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung be-schlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder dies von zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit der Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt sein Vermögen an das örtliche Gemeinwesen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in diesem Gemeinwesen verwendet werden darf. 

§ 17 Gültigkeit der Satzung 

Die Satzung in der vorliegenden Form ersetzt die letzte Satzung vom 3.3.1978 mit dem Nachtrag vom 6.10.1978.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.04.2008 beschlossen.

Die überarbeitete Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2012 beschlossen.

Die überarbeitete Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 beschlossen.

Die überarbeitete Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2017 beschlossen.

 

Kamen, den 10.03.2017

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