Der im Jahre 1876 in Kaiserau (heute: Kamen, Ortsteil Methler) gegründete Verein führt den Namen „TV Germania 1876 Kaiserau e.V.“ (kurz genannt: „TVG Kaiserau“).
Der Verein hat seinen Sitz in 59174 Kamen-Methler.
Der Verein ist unter der Nr. 10054 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß. Der Farbton Grün ist definiert mit HKS 57.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Turnerbund und im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen. Eine Mitgliedschaft in etwaigen anderen vom DSB anerkannten Fachverbänden muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports allgemein und insbesondere die Förderung des Kinder- und Jugendsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und die Pflege von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um nachgewiesenen Auslagenersatz bzw. eine Auslagenpauschale gem. Gemeinnützigkeitsrecht VO 2007 oder als Vergütung für Übungsleitertätigkeiten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, ideologisch und konfessionell unabhängig.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer Mitglied werden will, erklärt dies durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen wirksam. Die Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein sind für das laufende Quartal zu erfüllen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung nur von der Mitgliederversammlung aus dem Verein aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) Erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
d) Grobes unsportliches Verhalten
e) Unehrenhaftes Verhalten
Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands und der Abteilungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung hat schriftlich zu erfolgen.
Der Mitgliedsbeitrag sowie ggf. außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.
Einzelne Abteilungen können von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins ermächtigt werden, eigenständig Abteilungsbeiträge zu erheben. Diese Beiträge werden sodann von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung beschlossen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, an den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Es können von der Mitgliederversammlung alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand (kurz: der Vorstand)
der erweiterte Vorstand
der Beirat (Ältestenrat)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und sollte möglichst im I. Quartal durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) dies mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Form einer Veröffentlichung in der Lokalpresse mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Es wird auf das Datum der Versammlung und ihre Wichtigkeit hingewiesen.
Ferner sollen in den Vereinsaushängekästen und auf der Homepage des Vereins jeweils besonders auf die Versammlung hingewiesen und die Abteilungsleiter zeitig über die Versammlung informiert werden.
Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung in den Aushängekästen sowie den Abteilungsleitern bekanntzugeben, die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen (soweit erforderlich)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge an die Versammlung können von jedem Mitglied, vom Vorstand, vom erweiterten Vorstand und von den einzelnen Abteilungen gestellt werden.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann jedoch nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Geschäftsführer(in).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der ersten Vorsitzende ausüben.
Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind, er hat jedoch die Verpflichtung, den erweiterten Vorstand über seine Tätigkeiten und Beschlüsse zu informieren. 5.
Der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter, der/die Geschäftsführer(in) sowie der/die Schatzmeister/in haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse teilzunehmen. 6.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Behandlung von Anträgen aus dem erweiterten Vorstand, Beschlüsse über Einzelausgaben gem. Geschäftsordnung und Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand laufend über die im Vorstand getroffenen Entscheidungen unterrichtet.
Die im Verein betriebenen Sportarten werden in entsprechenden Abteilungen durchgeführt.
Aufgaben und Zuständigkeiten sind in der Geschäftsordnung hinterlegt und umfassen die Abteilungen sowie die anderen Ehrenämter im Verein.
Alle Abteilungsleiter(innen) werden als besondere Vertreter gem. § 30 BGB für den Verantwortungsbereich ihrer jeweiligen Abteilung bestellt. Die Vertretungsmacht eines/einer Abteilungsleiters(in) erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die in der jeweiligen Abteilung gewöhnlich vorkommen.
Der/die Abteilungsleiter(in) haftet im Innenverhältnis für alle Schäden, die durch vorgenommene Handlungen und Rechtsgeschäfte innerhalb der jeweiligen Abteilung gegenüber dem Gesamtverein eingetreten sind.
Zwecks Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der jeweiligen Abteilungen kann der Vorstand eine vierteljährliche Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben verlangen und im Zweifelsfall die entsprechenden Belege hierzu einsehen.
Die Kassen- und Bankbestände, sämtliche Einnahmen und Ausgaben und das Vereinsinventar werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer geprüft.
Dabei haben die Prüfer auch insbesondere darauf zu achten, dass ggf. in den einzelnen Abteilungen bestehende Kassen- und Bankbestände Vermögen des Gesamtvereins und in der Gesamtrechnung zu berücksichtigen sind.
Bei der Kontrolle des Vereinsinventars wird die vom Gerätewart vorzulegende Inventarliste auf Vollständigkeit überprüft.
Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des/der Schatzwarts(in) sowie des Vorstands.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. In der Geschäftsordnung sind die Ehrungen und deren Vorgehensweisen durch eine Ehrenordnung und einen Ehrenkatalog definiert. Den Ehrenmitgliedern werden entsprechende Ehrenteller verliehen.
Ehrenmitglieder, die 50 Jahre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben und mindestens 68 Jahre alt sind, brauchen keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Die Satzung in der vorliegenden Form ersetzt die letzte Satzung vom 3.3.1978 mit dem Nachtrag vom 6.10.1978.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.04.2008 beschlossen.
Die überarbeitete Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2012 beschlossen.
Die überarbeitete Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 beschlossen.
Die überarbeitete Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2017 beschlossen.
Kamen, den 10.03.2017